Welche Fördervoraussetzungen gibt es?
Die Fördervoraussetzungen sind in der Sonderrichtlinie des Ministeriums für ein lebenswertes Österreich beschrieben. Sie bildet gemeinsam mit dem Bundesprogramm für ländliche Entwicklung die Grundlage für die Förderungen.
Förderwerber:
- Natürliche Personen
- Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt,
- Juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt
- Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt
- Gemeinden
- Lokale Aktionsgruppen
Nicht anrechenbare Kosten:
- Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, davon ausgenommen sind indirekte Abgaben, z. B. Ortstaxe, Schotterabgabe und Werbeabgabe;
- Verfahrenskosten betreffend Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten;
- Finanzierungs- und Versicherungskosten; Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten, ausgenommen Vertragserrichtungskosten sowie Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens;
- Leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderungswerber als Leasingnehmer in dem für die Programmperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten; dabei kann maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes ausgegangen werden.
- Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte etc.);
- Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Notwendigkeit dieser Kosten wird durch den Charakter des Vorhabens bzw. der Aktivität begründet;
- Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen und Eigenleistungsabrechnungen unter € 50,- netto resultieren;
- nicht eindeutig dem Vorhaben zuordenbare Kosten wie z. B. laufende Betriebskosten, sowie Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug;
- Kosten, die vor dem 1.1.2014 erwachsen sind oder sich auf Vorhaben beziehen, die nicht bis zum 31.12.2020 oder im Falle der Verlängerung dieser Frist durch das Unionsrecht und einer damit verbundenen nationalen Festlegung eines Stichtages nicht bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt wurden.
Publizität:
Der Förderwerber hat durch geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber, etc.) insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER hinzuweisen.
Das LAG Management oder die LVL bringen den FörderwerberInnen die erforderlichen Kennzeichnungsvorhaben in geeigneter Weise unter Berücksichtigung der hierzu erlassenen Vorgaben des Bundes zur Kenntnis.
De Minimis:
Im Falle wettbewerbsrelevanter Vorhaben wird eine De-Minimis-Förderung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2014 gewährt.
Die Gesamtsumme der einem Förderungswerber gewährten „De-Minimis“ Förderungen darf den in Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten Betrag von € 200.000,- (in 3 Steuerjahren) nicht übersteigen.
Kommt der Fördervorteil nicht dem Förderungswerber selbst, sondern einem Dritten zugute, muss dieser die o.a. Voraussetzungen auf die Gewährung der Förderung erfüllen